Satzung der komba gewerkschaft nordrhein-westfalen - Ortsverband Duisburg
Gültig ab 01.01.2023
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
1) Der Ortsverband Duisburg der komba gewerkschaft nordrhein-westfalen (nachfolgend „komba Ortsverband" genannt) ist der Zusammenschluss der Mitglieder der komba gewerkschaft nordrhein-westfalen im Gebiet der Stadt Duisburg (räumlicher Organisationsbereich).
2) Der Organisationsbereich umfasst:
1. Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kommunalverbände, deren Zweckverbände und Eigen-/Regiebetriebe;
2. Unternehmen in privater Rechtsform, wenn
a) sie Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW sind oder
b) sie regelmäßig einen TV des öffentlichen Dienstes oder einen TV wesentlich gleichen Inhalts anwenden und nicht vorrangig zum Organisationsbereich einer anderen Mitgliedsgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion gehören oder
c) hauptsächlicher Zweck des Unternehmens die Wahrnehmung von Aufgaben ist, die nach allgemeiner Anschauung kommunaler Natur sind und eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften einen wahrnehmbaren Einfluss auf die Geschäftspolitik ausüben können;
3. öffentlich-rechtliche Sparkassen;
4. Regionalverbände und ähnliche Einrichtungen sowie Landesbetriebe und Landesgesellschaften, sowie Einrichtungen des Landes, die Einfluss auf den kommunalen Bereich haben;
5. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige Verbände und Vereinigungen, die öffentlichen Zwecken dienen, wenn
6. sie Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW sind oder
7. sie das Recht auf Selbstverwaltung haben oder regelmäßig einen TV des öffentlichen Dienstes anwenden und (in beiden Fällen) nicht vorrangig zum Organisationsbereich einer anderen Mitgliedsgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion gehören oder
8. vorrangiger Zweck die Erfüllung karitativer, religiöser oder Aufgaben mit vergleichbarem Gemeinwohlcharakter ist;
3) Körperschaften oder Unternehmen, die durch Umstrukturierungen, Spaltungen, Schließungen oder Ausgliederungen von Institutionen, die in Abs. 2 genannt sind, entstehen, fallen ebenfalls unter den Organisationsbereich der komba gewerkschaft.
4) Der komba Ortsverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Eine auf Gewinn gerichtete gewerbliche Betätigung ist ausgeschlossen. Sein Sitz ist in Duisburg.
§ 2 Aufgaben
1) Der komba Ortsverband wahrt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen seiner Mitglieder im Rahmen der Satzung der komba gewerkschaft nrw und der Beschlüsse ihrer Organe.
2) Der komba Ortsverband fördert die Jugendarbeit durch den Zusammenschluss aller Mitglieder bis zum vollendeten 30, Lebensjahr in der komba Jugendgruppe. Die komba Jugendgruppe Duisburg kann sich im Rahmen der Satzung der komba jugend nrw und dieser Satzung eine eigene Satzung geben.
3) Der komba Ortsverband unterstützt die Arbeit der Personal- und Betriebsräte sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in seinem räumlichen Organisationsbereich (§ 1 Abs. 1) im Rahmen der Bestimmungen des Landespersonalvertretungs- bzw. des Betriebsverfassungsgesetzes.
4) Der komba Ortsverband regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der in der Satzung der komba gewerkschaft nordrhein-westfalen aufgestellten Grundsätze und der auf ihr beruhenden Beschlüsse.
§ 3 Beginn der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme von Mitgliedern gelten die Vorschriften der Satzung der komba gewerkschaft nrw. Zuständiger Vorstand im Sinne dieser Bestimmungen ist der Geschäftsführende Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats nach Zugang die Beschwerde an den Geschäftsführenden Vorstand zulässig. Der Beschwerdeweg gem. der Satzung der komba gewerkschaft nrw bleibt unberührt.
§ 4 Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende
Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit für den komba Ortsverband besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Für die Beendigung sowie für den Übergang der Mitgliedschaft an Hinterbliebene gelten die Vorschriften der Satzung der komba gewerkschaft nrw. Zuständiges Organ für einen Ausschluss ist der geschäftsführende Vorstand. Der weitere Beschwerdeweg richtet sich nach der Satzung der komba gewerkschaft nrw.
2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich, in Textform oder digital an den Vorstand des Ortsverbandes zu richten. Alternativ kann die Kündigung an die komba gewerkschaft nrw gerichtet werden. In diesem Fall wird der Vorstand des Ortsverbandes von der komba gewerkschaft nrw über die Kündigung informiert
3) Wird ein Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses eines Mitglieds vom geschäftsführenden Vorstand der komba gewerkschaft nrw eingeleitet und durchgeführt, richtet sich der Beschwerdeweg ausschließlich nach der Satzung der komba gewerkschaft nrw.
4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
- der Satzung oder den Gewerkschaftsbeschlüssen nicht Folge leistet oder den Interessen der komba gewerkschaft nrw oder ihrer Mitglieder zuwiderhandelt;
- einer konkurrierenden Organisation oder einer Organisation, deren Zielsetzungen mit denen der komba gewerkschaft nrw unvereinbar sind, angehört;
- mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt;
- rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
§ 6 Folgen des Austritts
Die Vorschriften des § 8 Abs. 5 der Satzung der komba gewerkschaft nrw über die Folgen eines Austrittes gelten auch für Ansprüche gegenüber dem komba Ortsverband.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1) Jedes Mitglied zahlt kostenfrei an die komba gewerkschaft nrw einen Beitrag gemäß der vom Landesgewerkschaftstag beschlossenen und in Anlage zur Satzung beigefügten Beitragsordnung.
§ 8 Pflichten und Rechte
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse der Organe des komba Ortsverbandes zu beachten, insbesondere den nach § 7 bestimmten Beitrag zu entrichten und gewerkschaftliche Solidarität zu üben.
2) Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Beteiligung an der örtlichen gewerkschaftlichen Meinungsbildung und Arbeit. Der komba Ortsverband gewährt ihnen Schutz und Unterstützung bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 2 Abs. 1. Die Bestimmungen über Rechte und Pflichten gegenüber der komba gewerkschaft nrw bleiben unberührt.
§ 9 Organe
Organe des komba Ortsverbandes sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand und
- der geschäftsführende Vorstand
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- bis zu 3 stellvertretende Vorsitzende, wovon mindestens eine/r der anderen Statusgruppe angehören soll wie der/die Vorsitzenden
§ 11 Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- der/die Kassierer/in und sein/ihre Stellvertreter/in
- der/dem Vorsitzenden der komba Jugendgruppe, sofern eine gebildet worden ist
- bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzern,
- der/dem Seniorenbeauftragten,
2) Hat sich eine Jugendgruppe (§ 2 Abs. 2) gebildet, gehört die/der stellvertretende Vorsitzende der Jugendgruppe dem Gesamtvorstand an.
3) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des komba Ortsverbandes.
§ 12 Wahlen
1) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen ohne Aussprache
- die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder eine paritätisch besetzte Doppelspitze
- die Stellvertreter*innen
- der/die Kassierer/in und sein/ihre Stellvertreter/in,
- bis zu 4 Beisitzerinnen/Beisitzer,
- eine/einen Seniorenbeauftragte/r
auf die Dauer von fünf Jahren. Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tage der Neuwahl.
Wiederwahl ist zulässig.
2) Die/der Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende der komba Jugendgruppe Duisburg werden von der Mitgliederversammlung der komba Jugendgruppe Duisburg gewählt.
§ 13 gemeinsame Bestimmungen
1) Die Organe und sonstige Gremien des komba Ortsverbandes sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Frist- und formgerecht eingeladene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
2) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt für Wahlen Folgendes:
a. Gewählt wird geheim, es sei denn, dass etwas anderes beschlossen wird.
b. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
c. Bei Stimmengleichheit um den letzten zu besetzenden Platz in einem Wahlgang ist eine Stichwahl zwischen allen von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern/ Bewerberinnen durchzuführen.
3) Andere Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Geheime Abstimmung kann beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abweichend von Satz I bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4) Im geschäftsführenden Vorstand haben die in der Eingruppierungsverordnung des Landes NRW aufgeführten Beamten sowie sonstige Beamte und Arbeitnehmer mit vergleichbaren Funktionen bei Abstimmungen kein Stimmrecht, soweit Arbeitnehmerinteressen berührt werden.
5) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder mit technischen Verfahren herbeigeführt werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die der Mitgliederversammlung obliegen. Bei der Anwendung technischer Verfahren ist eine schriftliche Dokumentation über Ablauf und Inhalte zu fertigen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
6) Die Sitzungen der Vorstände und auch die Mitgliederversammlung können online durchgeführt werden. Dazu sind vom Ortsverband die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereitzustellen. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens können in einer besonderen Verfahrensordnung geregelt werden.
7) Über die Sitzungen der Organe (§ 9) sind Niederschriften zu fertigen, aus denen sich mindestens Ort, Zeit, Anwesende sowie die gefassten Beschlüsse ergeben. Die Niederschriften sind von einem/einer Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Für andere Gremien gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Niederschriften die Unterschrift eines/einer Protokollführer/in und des Verhandlungsleiters/der Verhandlungsleiterin bedürfen. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung sind in Kopie der Landesgeschäftsstelle der komba gewerkschaft nrw zu übersenden.
§ 14 Mitgliederversammlung
1) In jedem Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichtes über die Jugendarbeit.
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes.
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Wahl des Gesamtvorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sowie deren Stellvertreter/innen.
- Wahl der Ausschüsse nach § 18 Abs. 1.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Regelung der Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zu Personal/Betriebsräten und vergleichbaren Einrichtungen.
- Wahl der Delegierten für den Landesgewerkschaftstag.
2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischen Weg durch die/den Vorsitzende/n einzuberufen.
3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 vom Hundert der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden; die Einladungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 ist dabei einzuhalten. Soweit die Antragsteller/Antragstellerinnen dies fordern, dürfen nur Tagesordnungspunkte vorgesehen werden, die ausdrücklich im Antrag genannt sind oder die mit diesen in einem unauflöslichen Zusammenhang stehen.
4) Der komba Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen ist gleichzeitig eine Einladung mit Tagesordnung zu übersenden.
§ 15 Aufgaben und Sitzungen des Vorstandes
1) Der geschäftsführende Vorstand regelt alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er entscheidet über Beschwerden, soweit diese örtliche Angelegenheiten betreffen. Das Recht, die Mitgliederversammlung mit Anliegen zu befassen, bleibt unberührt; das gleiche gilt für das Beschwerderecht nach der Satzung der komba gewerkschaft nrw.
2) Der geschäftsführende Vorstand wählt eine örtliche Streik- und Aktionsleitung, die aus mindestens 2 Personen bestehen muss
3) Der geschäftsführende Vorstand arbeitet zur Sicherung der gewerkschaftlichen Beteiligung nach dem Landespersonalvertretungs- und nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit den Personal- und Betriebsräten sowie mit Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten und vergleichbaren Institutionen vertrauensvoll zusammen.
4) Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nach Bedarf, möglichst viermal jährlich, mit einer Frist von einer Woche durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Beratung mit dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder digital unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist zulässig.
5) Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss eine Sitzung des Gesamtvorstandes spätestens innerhalb von drei Wochen einberufen werden; die Frist- und Formvorschriften des Abs. 3 gelten entsprechend.
6) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewählte/r Vorsitzende/Vorsitzender oder stellvertretende/r Vorsitzende/r vor Ablauf der Wahlzeit nach § 11 Abs. 1 aus, so ist innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl durchzuführen hat. Die Amtszeit der nach dieser Vorschrift gewählten Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Wahlzeit des nach § 11 gewählten Vorstandes.
§ 16 rechtliche Stellung des Vorstandes
1) Die in § 10 Abs. 1 genannten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei Geschäften mit einem Geschäftswert von bis zu 300 Euro (inkl. Steuern) hat die/der Vorsitzende alleine gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis. Alle übrigen Geschäfte bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gern. § 10 Abs. 1.
2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und gibt jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht. Er ist ferner für alle Angelegenheiten des komba Ortsverbandes zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Gesamtvorstand zuständig ist.
3) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann zusätzliche Frist- und Formvorschriften für seine Arbeit beschließen.
5) Der geschäftsführende Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des komba Ortsverbandes haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen des Ortsverbandes.
6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand haften dem komba Ortsverband für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz I gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Ortsverbandes.
7) Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom komba Ortsverband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten, die durch die Erledigung der übernommenen Geschäfte entstehen, sind nach einer vom <Name des Organs» zu beschließenden Regelung zu erstatten. Pauschalierung ist zulässig.
9) Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, vertritt sie/er den komba Ortsverband in allen Angelegenheiten, insbesondere hat sie/er dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse durchgeführt werden.
10) Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden hat/haben der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 17 Ausschüsse und Fachkommissionen
1) Die Mitgliederversammlung kann ferner besondere Ausschüsse für Mitgliedergruppen wählen, für die auf der Ebene der komba gewerkschaft nrw Fachbereiche bestehen. Wählbar sind nur Mitglieder, die selber der jeweiligen Mitgliedergruppe angehören. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; sie wählen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden. Wird für eine in Satz I genannte Mitgliedergruppe ein Ausschuss nicht gewählt, soll der geschäftsführende Vorstand eine Vertrauensperson für diese Mitgliedergruppe berufen; die Vertrauensperson muss selber Angehörige dieser Mitgliedergruppe sein.
2) Für die Behandlung sonstiger Fachfragen können vom geschäftsführenden Vorstand Fachkommissionen gebildet werden, die aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n wählen.
3) Die Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 sowie die Fachkommissionen beraten den geschäftsführenden Vorstand innerhalb ihres Aufgabenbereiches. Die Beratungsergebnisse werden in Empfehlungsbeschlüssen zusammengefasst.
4) Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 sowie der Fachkommissionen sind in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des komba Ortsverbandes einzuberufen. Der/die Vorsitzende oder eine/ein Beauftragte/r ist teilnahmeberechtigt. Für die Durchführung der Sitzungen und die dort gefassten Beschlüsse gelten die Regelungen des § 13 der Satzung
§ 18 Rechnungsprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen und einen/eine stellvertreten- den/steifvertretende Rechnungsprüfer/in. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind nicht wählbar.
2) Die Wahlzeit dauert fünf Jahre. Notfalls verlängert sich die Wahlzeit bis zur Neuwahl. Während dieser Zeit haben die Rechnungsprüfer/innen die Haushalts- und Kassenführung sowie die Vermögensverwaltung zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Außerdem ist jeder Jahresabschluss zu prüfen. Ihre Tätigkeit üben sie immer gemeinsam aus.
3) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungs- Prüfern und der Kassiererin/dem Kassierer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist. Über ihre gesamte Prüfungstätigkeit haben sie der Mitgliederversammlung einen Schlussbericht vorzulegen.
§ 19 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Zusammenarbeit mit der komba gewerkschaft nrw
1) Die in der Satzung genannten Aufgaben sind in Zusammenarbeit mit der komba gewerkschaft nrw zu erfüllen. Zu diesem Zweck unterrichtet der geschäftsführende Vorstand die komba gewerkschaft nrw über wichtige Angelegenheiten des komba Ortsverbandes und bedient sich ihres Rates und ihrer Unterstützung in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
2) Der Ortsverband stellt der komba gewerkschaft nrw alle für die Mitgliederverwaltung und Beitragsabrechnung notwendigen Daten zur Verfügung und arbeitet mit an der Aktualisierung der Daten.
3) Rechtsschutzanträge und Ersuchen um Rechtsauskunft von Mitgliedern sind der komba gewerkschaft nrw unverzüglich weiterzuleiten. Das gleiche gilt für Eingaben oder Anfragen von Mitgliedern, die besondere Bedeutung haben, wenn sie örtlich nicht erledigt werden können.
4) Einer Vertreterin/einem Vertreter der komba gewerkschaft nrw ist die Teilnahme an Mitgliederversammlungen sowie an anderen Veranstaltungen des komba Ortsverbandes gestattet.
5) Der komba Ortsverband unterstützt die Arbeit des dbb Kreisverbandes Duisburg.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 07.09.2022